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§ 19 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 19 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt oder
- 2.
- eine in § 18 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei der Tat einen in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sowie des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 68 m.W.v. 17. März 2026
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Frühere Fassungen von § 19 LuftSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68 |
| aktuell vorher | 04.03.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
| aktuell | vor 04.03.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 LuftSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... über Ordnungswidrigkeiten ist die Luftsicherheitsbehörde." 22. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „entgegen § 11 Abs. 1 die dort bezeichneten Gegenstände in ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Artikel 1 2. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder". 9. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Strafvorschriften ... oder nicht rechtzeitig erstattet oder". 9. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu ... oder". 9. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „ § 19 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird ...
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