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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 19 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung
(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.
(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer anderen für die praktische Prüfung geeigneten Einrichtung.
(3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
(4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_PflFAssAPrV.htm
