§ 19 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde


§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die

1.
die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,

2.
das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder

3.
einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.

2Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

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Zitierungen von § 19 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
...  3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (§§ 18 und 19 ), einschließlich der von ihr zu beachtenden Verfahrens- und Anwendungsvorschriften.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 1 RSFAV Aufgaben der Aufsichtsbehörde
... Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den gesamten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf ...
§ 2 RSFAV Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
... Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber 1. dem ...
§ 13 RSFAV Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
... und Festsetzung von Zwangsmitteln, 1. nach § 8 Absatz 2 sowie 2. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes , die die Anlage des Fondsvermögens (§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ ...


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