Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad



(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Unteroffizier", wer

a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,

2.
mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier", wer

a)
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder

b)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,

3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und

b)
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad „Feldwebel" eingestellt werden

1.
in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer

a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder

b)
eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,

2.
in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer

a)
die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder

b)
eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,

3.
in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in

a)
einem Gesundheitsberuf,

b)
einem technischen Assistenzberuf oder

c)
einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und

4.
in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad „Stabsfeldwebel", eingestellt werden, wer die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. 2Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. 3Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung

1.
als Oberfeldwebel ein Jahr

2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und

3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.

(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absätzen 2 und 3 besteht.



 

Zitierungen von § 19 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SLV Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... (3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19 , § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr ... oder 9. einer Dienstreise. (5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19 , § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das ... (6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19 , § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im ...
§ 21 SLV Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
...  Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. ...
§ 22 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. (6) § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der ...