(FNA 400-2)
Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 555b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,".
- 2.
- § 556 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
- 3.
- In § 559 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat."