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§ 19 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben.
(2) 1Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. 2Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruckten Veröffentlichung geworben werden,
- 1.
- die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt ist,
- 2.
- die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
(4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern.
(5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung zu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu fördern, wenn
- 1.
- an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,
- 2.
- die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfindet oder
- 3.
- die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat.
Zitierungen von § 19 TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TabakerzG Verantwortliche Personen (vom 01.05.2019)
... werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich. (2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede natürliche ...
§ 29 TabakerzG Marktüberwachungsmaßnahmen
... befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten werden. (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ...
§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... § 17 Absatz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder ... eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter wirbt, 8. entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Hörfunkprogramm oder eine dort genannte Veranstaltung oder Aktivität ...
§ 39 TabakerzG Zulassung von Ausnahmen
... 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 19 bis 21. (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das ...
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