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§ 19 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 19 Auskunftsrechte



(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen.

(2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter angemessene Auskunft über die Funktionsweise der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.

(3) 1Der Diensteanbieter gewährt Berechtigten nach § 60d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung Zugang zu Daten über den Einsatz von Verfahren zur automatisierten und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung von Inhalten, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Diensteanbieters nicht entgegenstehen. 2Der Diensteanbieter hat Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten in angemessener Höhe.



 

Zitierungen von § 19 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel UrhDaG *
...  * § 19 Absatz 3 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und ...
§ 16 UrhDaG Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen
... eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter sowie über Auskunftsrechte ( § 19 ) können Rechtsinhaber und Nutzer eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle ...