§ 19 - Verpackungsgesetz (VerpackG)

Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 19 Gemeinsame Stelle


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. 2Die Genehmigung nach § 18 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.

(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

1.
Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;

2.
Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;

3.
wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach § 23, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;

4.
Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren gemäß § 23 Absatz 10;

5.
Benennung der gemeinsamen Vertreter gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1;

6.
Benennung der Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4;

7.
wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile.

(3) 1Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. 2Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1699 m.W.v. 3. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 19 VerpackG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 VerpackG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
...  Abschnitt 4 Systeme § 18 Genehmigung und Organisation § 19 Gemeinsame Stelle § 20 Meldepflichten § 21 Ökologische ... 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 17 Absatz 2 und 3," die Angabe „ § 19 Absatz 2 ," eingefügt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In ... Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten." 18. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ...


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