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§ 19 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne



(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) 1Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. 2Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


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Anm.
d. Red.:
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abweichendes Landesrecht Bayern zu § 19 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)



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Frühere Fassungen von § 19 WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2012 (19.02.2015)Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Bayern)
vom 19.02.2015 BGBl. I S. 152
aktuell vorher 01.03.2010 (17.03.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
vom 17.03.2010 BGBl. I S. 275
aktuellvor 01.03.2010 (17.03.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Widerruf wasserrechtlicher Entscheidungen § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 19 Absatz 4 und Absatz 1 WHG nach Zeitaufwand 2.18 Feststellung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 16 WRNG Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
... vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Bayern)
B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 152
Bekanntmachung LRAbwBek
... GVBl 2012, 40 f) 29. Februar 2012 § 19 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) Artikel ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 19 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) Art. 64 ...