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Artikel 19 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 19 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 SAG § 42, § 42a (neu), § 156

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 die folgende Angabe eingefügt:

§ 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung".

2.
Nach § 42 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden."

3.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

§ 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1) Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, elektronisch über das von der Abwicklungsbehörde bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Unternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Satz 1 aufgeführten Informationen, Analysen, Meldungen und Dokumente sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahren zu eröffnen und zu nutzen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur Durchführung und Nutzung der elektronischen Kommunikation zu treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."

4.
Dem § 156 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll."



 

Zitierungen von Artikel 19 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...