Das
Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
Artikel 9a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlösung elektronischer Verordnungen" durch die Wörter „Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a wird nach dem Wort „auch" das Wort „Verschreibungen" eingefügt und werden nach dem Wort „Form" die Wörter „oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form" eingefügt.
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,".
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absatzes 1 Nr. 2" die Angabe „und 2a" eingefügt.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411