§ 19e - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 19e Digitale Fluggastabfertigung


§ 19e hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Luftfahrtunternehmen dürfen die Kontrolle der Flugscheine und der Reisedokumente vor Abflug auch unter Verwendung automatisierter Systeme durchführen (digitale Fluggastabfertigung). 2Die digitale Fluggastabfertigung darf durchgeführt werden

1.
beim Check-In,

2.
bei der Gepäckaufgabe,

3.
bei der Kontrolle zum Einsteigen in das Luftfahrzeug.

(2) 1Für die digitale Fluggastabfertigung dürfen die Luftfahrtunternehmen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone und aus dem Chip des Passes auslesen und verarbeiten. 2Die Verarbeitung ist nur zulässig,

1.
soweit sie für die digitale Fluggastabfertigung erforderlich ist,

2.
soweit der Passinhaber in die Datenverarbeitung zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung ausdrücklich eingewilligt hat und

3.
sofern sie ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgt.

3Zur Inanspruchnahme der digitalen Fluggastabfertigung muss der Fluggast seinen Pass auf Verlangen vorlegen.

(3) 1Zum Auslesen des Chips nach Absatz 2 Satz 1 und zur Überprüfung der Echtheit der Daten dürfen die Daten aus der maschinenlesbaren Zone sowie die zum Auslesen und für die Echtheitsprüfung erforderlichen Daten aus dem Chip des Passes einmalig ausgelesen und verarbeitet werden. 2Die für die Echtheitsprüfung nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Chip sind:

1.
die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Passgesetzes,

2.
folgende sonstige Daten nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Passgesetzes:

a)
die Kartenzugriffsdatei,

b)
der öffentliche Chip-Authentifizierungsschlüssel,

c)
das Kartensicherheitsobjekt und

d)
das Dokumentensicherheitsobjekt.

3Die Daten sind nach Überprüfung ihrer Echtheit unverzüglich zu löschen. 4Dies gilt nicht für diejenigen aus dem Chip ausgelesenen Daten, die noch für den in § 18 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes genannten Zweck benötigt werden; für diese Daten ist die Löschfrist des § 18 Absatz 4 Satz 3 des Passgesetzes anzuwenden.

(4) 1Zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung dürfen Luftfahrtunternehmen die folgenden Daten auslesen und verarbeiten:

1.
aus dem Chip:

a)
das Lichtbild zum einmaligen Abgleich mit den physiologischen Merkmalen einer den Fluggast zeigenden und mit dessen Einwilligung unmittelbar am Flugplatz erstellten Bildaufnahme zur Überprüfung, ob Fluggast und Passinhaber identisch sind,

b)
den Familiennamen und den Vornamen für die in Absatz 1 Satz 1 näher benannten Prozesse der Fluggastabfertigung sowie für die Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten,

c)
die übrigen Daten nach Absatz 3 Satz 2 zur Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten,

2.
die Daten aus der maschinenlesbaren Zone zur Überprüfung der Echtheit des Chips und der Echtheit der aus dem Chip ausgelesenen Daten.

2Die Bildaufnahme nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nach dem Erstellen zur Weiterverarbeitung in ein biometrisches Muster umzuwandeln. 3Auch die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind für die weitere Verarbeitung in eine verschlüsselte Datei umzuwandeln.

(5) Die Daten und das biometrische Muster nach Absatz 4 sind wie folgt zu löschen:

1.
die Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 unverzüglich nach dem Auslesen des Chips sowie der maschinenlesbaren Zone und der Erstellung der verschlüsselten Datei,

2.
die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a unverzüglich nach der Erstellung des biometrischen Musters,

3.
die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, das biometrische Muster und die verschlüsselte Datei nach Satz 3, sobald diese nicht mehr erforderlich sind, jedoch spätestens drei Stunden nach Abflug des Fluggastes.

(6) 1Die auslesenden Stellen müssen bei der Datenverarbeitung nach den Absätzen 2 und 3 sicherstellen, dass die Überprüfung der Echtheit des Chips und der aus dem Chip ausgelesenen Daten auf dem jeweiligen Stand der Technik erfolgt. 2In Bezug auf Absatz 4 gilt das auch für die Überprüfung der Qualität des aus dem Chip ausgelesenen Lichtbilds, dessen Übereinstimmung mit dem Fluggast sowie für die Überprüfung der Qualität der vor Ort erfassten Bildaufnahme für den Abgleich mit dem Fluggast. 3Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. 4Sofern diese Technischen Richtlinien ein entsprechendes Zertifizierungsschema vorsehen, ist die grundsätzliche Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinien TR-03121 und TR-03135 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.

(7) 1Die Luftfahrtunternehmen ermöglichen es jedem Fluggast weiterhin ohne Einschränkung als gleichwertiges Verfahren, abgefertigt zu werden, ohne die digitale Fluggastabfertigung in Anspruch zu nehmen. 2Dies gilt für alle in Absatz 1 Satz 2 genannten Prozesse oder einen Teil davon.

(8) 1Bei der Datenverarbeitung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Fluggastabfertigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gelten die Absätze 1 bis 6 auch für

1.
Flugplatzbetreiber und

2.
Bodenabfertigungsdienstleister, die Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Anlage 1 Nummer 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung erbringen.

2Flugplatzbetreiber dürfen die digitale Fluggastabfertigung auch bei der Kontrolle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes anwenden.

(9) 1Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den Personalausweis. 2Die für die Echtheitsprüfung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 erforderlichen Daten sind die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Personalausweisgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 213 m.W.v. 23. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 19e LuftVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
vom 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19e LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19e LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213
§ 86b AufenthG Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen (vom 23.07.2026)
... sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz ... genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem ... ausgestellt hat, oder eines Passes oder eines Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt ... Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt ...

Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213
§ 18 FreizügG/EU Auslesen von Daten aus Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen (vom 23.07.2026)
... sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz ... genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem ... oder Norwegen an seinen Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt ... hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt ...

Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213
§ 18 PassG Verwendung im nichtöffentlichen Bereich (vom 23.07.2026)
... sind. (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Passes als auch ... maschinenlesbaren Zone des Passes als auch aus dem Chip des Passes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes  ...

Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213
§ 20 PAuswG Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 23.07.2026)
... sind. (4a) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des ... des Personalausweises als auch aus dem Chip des Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. (5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213
Artikel 1 FlAbfDiG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Angabe „§§ 6 - 19e" ersetzt. 2. Nach § 19d wird der folgende § 19e eingefügt: „§ 19e Digitale Fluggastabfertigung (1) ... 2. Nach § 19d wird der folgende § 19e eingefügt: „ § 19e Digitale Fluggastabfertigung (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die Kontrolle der ...
Artikel 2 FlAbfDiG Änderung des Passgesetzes
...  „(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Passes als auch ... maschinenlesbaren Zone des Passes als auch aus dem Chip des Passes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes  ...
Artikel 3 FlAbfDiG Änderung des Personalausweisgesetzes
...  „(4a) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des ... des Personalausweises als auch aus dem Chip des Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes  ...
Artikel 4 FlAbfDiG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz ... genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem ... ausgestellt hat, oder eines Passes oder eines Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt ... eines Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt ...
Artikel 5 FlAbfDiG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz ... genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem ... oder Norwegen an seinen Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt ... ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt ...


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