§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
Zitierungen von § 1 AZV
Zitat in folgenden NormenPostbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)
V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
§ 6 PBAZV Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle (vom 12.12.2018) ... und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraumes von längstens ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
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