Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026
§ 1 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)
Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 33
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kreditgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren oder zu gewähren versprechen.
(2) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen;
- 2.
- Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;
- 3.
- E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;
- 4.
- Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.
Anzeige
Zitierungen von § 1 AbsFinAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFinAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AbsFinAG Anwendungsbereich
... Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 , die keine Institute sind. (2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des ... 1, die keine Institute sind. (2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 , sofern 1. die Institute mit einem Kreditgeber, der als Warenlieferant oder ...
§ 10 AbsFinAG Übergangsbestimmungen
... dieses Gesetzes, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auch ohne Registrierung nach § 4 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 5 VerbrKruKlNÄndG Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
... „c) eines Unternehmens handelt, das aa) als Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird oder bb) Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 des ... Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird oder bb) Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes ist und nach § 2 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_AbsFinAG.htm
