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§ 1 - Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV)

V. v. 18.06.2018 BGBl. I S. 864 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 2121-51-64 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf zur Anwendung bei Menschen bestimmte, oral oder rektal anzuwendende, nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegende und die Wirkstoffe Acetylsalicylsäure, Dexibuprofen, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon enthaltende

1.
Arzneimittel, die gemäß § 21 des Arzneimittelgesetzes zugelassen sind,

2.
Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind,

3.
Rezepturarzneimittel im Sinne von § 1a Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung und

4.
Defekturarzneimittel im Sinne von § 1a Absatz 9 der Apothekenbetriebsordnung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arzneimittel, die

1.
ausschließlich zur Thrombozytenaggregationshemmung vorgesehen sind oder

2.
Prüfpräparate im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/641 (ABl. L 118 vom 20.4.2022, S. 1) geändert worden ist, sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 AnalgetikaWarnHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1810

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AnalgetikaWarnHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AnalgetikaWarnHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnalgetikaWarnHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AnalgetikaWarnHV Warnhinweis auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen (vom 01.11.2022)
... Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , die ausschließlich zur Behandlung von leichten bis mäßig starken Schmerzen oder ... anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!". (2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , die ausschließlich oder auch zu anderen Zwecken als zur Behandlung von leichten bis ... anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!". (3) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der folgende Warnhinweis angebracht ist: ...
§ 3 AnalgetikaWarnHV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2022)
... Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , auf die diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Oktober 2022 geltenden Fassung noch keine Anwendung ... 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen. (2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 , auf die diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Oktober 2022 geltenden Fassung keine Anwendung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
Artikel 1 AnalgetikaWarnHVuaÄndV Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung
...  §§ 1 bis 3 der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung vom 18. Juni 2018 (BGBl. I S. 864) werden wie folgt ... vom 18. Juni 2018 (BGBl. I S. 864) werden wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf zur Anwendung bei Menschen ... auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen (1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , die ausschließlich zur Behandlung von leichten bis mäßig starken Schmerzen oder ... anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!". (2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , die ausschließlich oder auch zu anderen Zwecken als zur Behandlung von leichten bis ... anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!". (3) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der folgende Warnhinweis angebracht ist: ... anzubringen. § 3 Übergangsvorschriften (1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , auf die diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Oktober 2022 geltenden Fassung noch keine Anwendung ... 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen. (2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 , auf die diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Oktober 2022 geltenden Fassung keine Anwendung ...