Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 1 Erwerb der Grundqualifikation



(1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

(2) 1Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. 2Durch sie hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass er über die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen verfügt.

(3) 1Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. 2Die Industrie- und Handelskammer kann für den praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen. 3Die Industrie- und Handelskammer muss für den praktischen Teil in Satz 2 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. 4Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. 5Der Prüfungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Prüfungsteilnehmer zur Prüfung anstehen oder dem Prüfungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3a) Der Prüfungsteilnehmer hat für die praktische Prüfung bereitzustellen:

1.
ein Prüffahrzeug, das den Anforderungen entspricht, die in Anlage 7 Nummer 2.2.6 bis 2.2.13, jeweils in Verbindung mit Nummer 2.2.16 der Fahrerlaubnis-Verordnung, für die höchste Fahrerlaubnisklasse, über die der Prüfungsteilnehmer verfügt und für die er seine Befähigung nachweisen will, festgelegt sind, sowie

2.
einen Fahrlehrer, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis für die Fahrerlaubnisklasse ist, für die der Prüfungsteilnehmer seine Befähigung nachweisen will.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(5) 1Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. 2Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen. 3Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Bescheinigung nach Satz 1 vorgelegt wird.





 

Frühere Fassungen von § 1 BKrFQV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BKrFQV Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen (vom 18.08.2026)
... erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen ...
Anlage 1 BKrFQV (zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1) Liste der Kenntnisbereiche
Anlage 2 BKrFQV (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation (vom 18.08.2026)
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (vom 06.02.2026)
... Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Artikel 1 BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
... vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a ... erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen ...