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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV)

V. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3376 (Nr. 52)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-13 Verwaltungsgebühren

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.

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