§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBhWidVertrAnO)

A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1471 (Nr. 33)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-220 Beamte

§ 1 Entscheidung über Widersprüche


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Beihilfeangelegenheiten über Widersprüche der Personen, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angehören und beihilfeberechtigt sind, sowie der aktiven Beschäftigten des Bundesgerichtshofs, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts, des Bundesamts für Justiz und des Deutschen Patent- und Markenamts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

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Zitierungen von § 1 BMJVBhWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMJVBhWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMJVBhWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BMJVBhWidVertrAnO Vertretung bei Klagen
... bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Satz 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der ...
§ 3 BMJVBhWidVertrAnO Übergangsregelung
...  § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt für ...


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