§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen und richterdienstrechtlichen Angelegenheiten von Beschäftigten des Bundessozialgerichts zu erlassen, wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es die Maßnahme getroffen hat.
interne Verweise
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