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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts (BVAÜWidVertrAnO)

A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1470 (Nr. 33)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-219 Beamte

§ 1 Entscheidung über Widersprüche



(1) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.

(2) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.

(3) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.



 

Zitierungen von § 1 BVAÜWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BVAÜWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVAÜWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BVAÜWidVertrAnO Vertretung bei Klagen
... und des Bundesfinanzhofs übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der ...
§ 3 BVAÜWidVertrAnO Übergangsregelung
...  § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt für ...