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§ 1 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 1 Zweck des Gesetzes



1Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. 2Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

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