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§ 1 - Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV)
V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218 (Nr. 27)
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.
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Zitierungen von § 1 BeherbMeldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeherbMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeherbMeldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BeherbMeldV Dateispezifische Anforderungen
... Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ...
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