§ 1 - Carsharinggesetz (CsgG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2230 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.09.2017, abweichend siehe § 7; FNA: 9233-4 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 1 Anwendungsbereich



Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.



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