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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.01.2021 aufgehoben
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§ 1 - Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)

V. v. 21.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V4; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Pflichten von Einreisenden nach Aufenthalt im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika



(1) Personen, die seit dem 22. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stelle bei der Einreise einen Nachweis im Sinne von Absatz 2 vorzulegen.

(2) 1Als Nachweis gilt ein negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. 2Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher oder englischer Sprache bei der Einreise mitzuführen. 3Die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. 4Der zugrundeliegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen.

(3) Im Fall einer direkten Einreise aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika ist der Nachweis im Sinne von Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zweck der Überprüfung vorzulegen.

(4) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 1 CoronaSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CoronaSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 CoronaSchV Ordnungswidrigkeiten
... Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 2 Satz 1 ...