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§ 1 - COVID-19-Vorsorgeverordnung (CovVorsorgeV k.a.Abk.)
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96
Geltung ab 08.04.2023; FNA: 2126-13-41 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
Geltung ab 08.04.2023; FNA: 2126-13-41 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
§ 1 Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über den Anspruch nach § 20i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird.
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Zitierungen von § 1 COVID-19-Vorsorgeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CovVorsorgeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CovVorsorgeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 CovVorsorgeV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt am 8. April 2023 in Kraft. (2) § 1 tritt am 29. Februar 2024 und § 3 tritt am 30. Juni 2024 außer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_CovVorsorgeV.htm