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§ 1 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972
BGBl. I S. 713
; zuletzt geändert durch
Artikel 9
G. v. 22.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1
Richter
15 weitere Fassungen
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wird in 163 Vorschriften zitiert
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
→
§ 2
§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
→
§ 2
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