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§ 1 - Dreizehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (13. DachdArbbV)
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 333
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2028; FNA: 810-1-58-13 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2028; FNA: 810-1-58-13 Arbeitsförderung
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
Zitierungen von § 1 13. DachdArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 13. DachdArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. DachdArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 13. DachdArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
Anlage 13. DachdArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025
... § 1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der ... Absatz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. Januar 2026 geltenden Fassung § 1 Geltungsbereich 2. Betrieblicher Geltungsbereich: Alle ...
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