(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt
- 1.
- die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und
- 2.
- der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.