(1) Nach Kapitel III der
Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach dem Einkommen- oder dem
Körperschaftsteuergesetz einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisenbeitrag.
(2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags in Deutschland.
(3)
1Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der
Verordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden.
2Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der
Abgabenordnung.