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§ 1 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen
(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.
(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.
(3) 1Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. 2Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. 3Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.
(4) 1Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Beauftragten zu bestellen.
(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt zu machende Internetadressen.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 1 EWSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EWSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 18 EnWRÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer ...
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