(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung.
(2) Die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.