(1) Diese Rechtsverordnung regelt
- 1.
- den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen (Teil 1),
- 2.
- die Anforderungen, die ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung erfüllen muss, um anerkannt zu werden (Teil 2),
- 3.
- das Verfahren der Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch eine unabhängige Stelle (Teil 3) und
- 4.
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die von Anbietern von digitalen Diensten sowie Herstellern und Anbietern von Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet getroffen werden sollen, damit die Einstellungen der Endnutzer befolgt werden können und die Einbindung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung berücksichtigt werden kann (Teil 4).