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§ 1 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

§ 1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht



(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. 2Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.



 

Zitierungen von § 1 EnEfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnEfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EnEfG Energieeffizienzziele
... und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu ...
§ 6 EnEfG Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
...  (10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das ...