(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über
- 1.
- die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,
- 2.
- die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,
- 3.
- die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
- 4.
- die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818