§ 1 - Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)

Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591, 4831 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9
Geltung ab 05.10.2021; FNA: 754-30-1 Energieversorgung
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen einzuhalten.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse anzuwenden.



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