§ 1 - Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG)

Artikel 14 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3143 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 911-6 Bundesfernstraßen
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§ 1 Errichtung



(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Tätigkeit aufnehmen.

(2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.

(3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.



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