§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-26 Beamte

§ 1 Vorbereitungsdienst



(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Er gliedert sich in Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten.

(3) 1Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. 2Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. 3Im Falle der Wiederholung der Laufbahnprüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes davon abhängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der vorherigen Laufbahnprüfung eine Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.



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