Diese Verordnung regelt die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Speicherkapazitäten in Gasspeicheranlagen nach
§ 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes als unterbrechbare Kapazitäten zur Nutzung für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach
§ 35c des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben nach
§ 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, und erweitert dadurch die nach
§ 35b Absatz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Verfahren durch ein für die in
§ 2 Satz 1 und 2 genannten Referenzzeitpunkte vorrangiges Verfahren.