§ 1 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

§ 1 Anwendungsbereich



1Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. 2Die Regelungen in den Abschnitten 4, 5 und 6 gelten auch für Freisetzungen. 3Nach anderen Vorschriften erforderliche Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt.



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