1Dieses Gesetz regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können.
2Geologische Daten werden insbesondere benötigt
- 1.
- zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,
- 2.
- zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,
- 3.
- in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
- 4.
- für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben ... einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ... mit geologischen Daten verbundenen Daten, insbesondere auf technische Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. Die nach § 37 ... können einander geologische Daten und die mit ihnen verbundenen Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, elektronisch unentgeltlich zur Verfügung stellen, die ... zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, es sei denn, die beteiligten Behörden haben sich ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten ... einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die ... einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann ...