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§ 1 - Glashütteverordnung (GlashütteV)

V. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 218 (Nr. 7)
Geltung ab 09.03.2022; FNA: 423-5-2-6 Warenzeichenrecht

§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte"



Die Herkunftsangabe „Glashütte" darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.

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