1Diese Verordnung bestimmt in den
§§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach
§ 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die von Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes stets nach
§ 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu melden sind.
2Sie begründet für diese Verpflichteten keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können.