§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 1 Vorbereitungsdienst



1Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes. 2Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen. 3Er dauert in der Regel 18 Monate.



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