(1)
1Das Paul-Ehrlich-Institut richtet für das Deutsche Hämophilieregister (Register) einen Lenkungsausschuss ein.
2Der Lenkungsausschuss berät und beschließt über alle Fragen, die für das Register aufgrund dessen Aufgaben nach
§ 21a Absatz 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes maßgeblich sind.
(2) Die Mitglieder des Lenkungsausschusses tragen zur Erfüllung der Aufgaben des Registers bei, indem sie insbesondere folgende Bereiche berücksichtigen:
- 1.
- die organisatorische und technische Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Registers,
- 2.
- die klinische und wissenschaftliche Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Registers und
- 3.
- das Interesse der Patienten an einer qualitätsgesicherten Therapie.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht über den Lenkungsausschuss bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 führt das Bundesministerium für Gesundheit.