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§ 1 - Haushaltsgesetz 2019 (HG 2019 k.a.Abk.)

G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2528 (Nr. 47)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 356.400.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 6.122.890.000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.400.000.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

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Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HG 2019 Kreditermächtigungen
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung ... Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der ... wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ...