§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für Gas sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas sowie von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen.
Frühere Fassungen von § 1 HkNRG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes ... für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien". 2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: „Inhaltsübersicht ... folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: „Inhaltsübersicht § 1 Zweck dieses Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 ... aus erneuerbarem Strom § 8 Bußgeldvorschriften". 3. In § 1 werden jeweils die Wörter „gasförmige Energieträger" durch das Wort ...
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