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§ 1 - Hofraumverordnung (HofV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2358 (Nr. 47)
Geltung ab 20.07.2017 bis 31.12.2025; FNA: 403-22-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 1 Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen



(1) 1Bis zur Aufnahme des Grundstücks in das amtliche Verzeichnis gilt vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bei Grundstücken, die im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, das Gebäudesteuerbuch als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung. 2Ist das Gebäudesteuerbuch nicht oder nicht mehr vorhanden, gilt der zuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheitswert des Grundstücks als amtliches Verzeichnis.

(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert nicht oder noch nicht ergangen, dient in dieser Reihenfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des Grundstücks im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung.

(3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in dem Bescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grundbuch ersichtlich ist, genügt zum Nachweis, dass das in dem Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch bezeichneten übereinstimmt, eine mit Siegel und Unterschrift versehene Bescheinigung der Behörde, deren Bescheid als amtliches Verzeichnis dient.



 

Zitierungen von § 1 HofV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HofV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HofV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HofV Bezeichnung des Grundstücks
... die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. (2) Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1 , die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen ...