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§ 1 - IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund (ITSiV-PV)

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des Onlinezugangsgesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.

(2) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des BSI-Gesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.

(3) IT-Sicherheit der IT-Komponenten im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, welche die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen sicherstellen, die durch IT-Komponenten im Portalverbund und in IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund verarbeitet werden.

(4) IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die von Bund und Ländern betriebenen informationstechnischen Systeme, die unmittelbar Daten mit dem Portalverbund austauschen, und

2.
mittelbar an den Portalverbund angebundene informationstechnische Systeme öffentlicher Stellen, die sich für die Anbindung der Dienste der in Nummer 1 genannten Stellen bedienen.



 

Zitierungen von § 1 ITSiV-PV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ITSiV-PV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITSiV-PV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ITSiV-PV Portalverbund und unmittelbar angebundene IT-Komponenten
... Für den Portalverbund und für IT-Komponenten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 sind zur Gewährleistung der IT-Sicherheit Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ...
§ 3 ITSiV-PV Mittelbar angebundene IT-Komponenten
... nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 sind auf der Grundlage angemessener Nutzungsbedingungen anzubinden. Sie erstellen und ...
§ 4 ITSiV-PV Übergangsregelung
... im Portalverbund und für IT-Komponenten zur unmittelbaren Anbindung an den Portalverbund nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind oder bis zum 30. Juni 2022 ...