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§ 1 - Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz (IVSG)
Artikel 1 G. v. 15.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 148
Geltung ab 21.05.2026; FNA: 9231-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 21.05.2026; FNA: 9231-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und bei der Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt.
(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU und der Durchführung
- 1.
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 unter Beachtung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU,
- 2.
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013,
- 3.
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013,
- 4.
- der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926,
- 5.
- der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie
- 6.
- des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 sowie der in Bezug auf die dort geregelte Pflicht erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.
Zitierungen von § 1 IVSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IVSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IVSG Begriffsbestimmungen
... Behörden oder sonstige öffentliche oder private Stellen, die nach den Rechtsakten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 für die Bereitstellung von Daten, die Einführung oder den Betrieb von IVS-Anwendungen ...
§ 5 IVSG Pflicht zur Datenbereitstellung
... Die zuständigen Stellen haben Daten gemäß § 2 Nummer 6 nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. ...
§ 6 IVSG Art der Datenbereitstellung
... Datenbereitstellung durch den Datenmittler, 3. die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten und 4. die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten ...
§ 10 IVSG Eigenerklärungen
... Datenlieferpflichten nach § 5, 2. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bereitgestellten Datenarten, 3. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 ... 2 bis 5 bereitgestellten Datenarten, 3. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 einzuhaltenden Anforderungen und 4. die nach den Spezifikationen gemäß ... bis 5 einzuhaltenden Anforderungen und 4. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 mitzuteilenden Informationen. (3) Die Nationale Stelle hat 1. nach ... bekannt zu machen. (7) Zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 6 genannten Rechtsakten und Vorschriften ergeben, sind keine Eigenerklärungen ...
§ 14 IVSG Verordnungsermächtigungen
... ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung der in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu erlassen. (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ... und 8. die Erweiterung der geografischen Abdeckungen über die Festlegungen der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Rechtsakte hinaus. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2, ...
§ 15 IVSG Evaluierung
... insbesondere Aussagen zu 1. der Wirksamkeit des Zusammenspiels zwischen den in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten und diesem Gesetz, 2. der Nutzung und Funktionalität des ...
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