(1) Zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung mit Implantaten wird ein Implantateregister unter der Bezeichnung „Implantateregister Deutschland" errichtet und geführt.
(2) Das Implantateregister dient
- 1.
- dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten, von Anwendern und von Dritten sowie der Abwehr von Risiken durch Implantate,
- 2.
- der Informationsgewinnung über die Qualität
- a)
- der Implantate und
- b)
- der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- 3.
- der Qualitätssicherung
- a)
- der Implantate und
- b)
- der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- 4.
- der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung,
- 5.
- statistischen Zwecken als Grundlage für
- a)
- die Qualitätssicherung der Implantate und der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- b)
- die Qualitätsberichterstattung im deutschen Gesundheitswesen und
- c)
- die Marktbeobachtung und die Medizinproduktevigilanz,
- 6.
- wissenschaftlichen Zwecken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087